Satzung
Wander- und Naturfreunde Dreiburgenland e.V. Sitz Tittling
S a t z u n g der Wander- und Naturfreunde Dreiburgenland e.V.
§ 1
Name, Sitz und Zweck des Vereins
Die Wander- und Naturfreunde Dreiburgenland e.V. mit dem Sitz in Tittling verfolgen
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist in das Vereinsregister
einzutragen.
Zweck des Vereins ist es, die Mitglieder wie auch die Bevölkerung des Dreiburgenlandes
und darüber hinaus, zu einer gesundheitsbewussten Lebensweise
anzuregen, sich körperlich und geistig fit zu erhalten, sich mit den Vorgängen und
Zusammenhängen in der Natur zu befassen. Ein weiteres Ziel des Vereins ist es, sich
für die kulturellen und landschaftlichen Besonderheiten der näheren Heimat
(insbesondere des Bayer. Waldes) zu interessieren. Darüber zu informieren und sich
für die Erhaltung der Schönheit und Ursprünglichkeit unserer Heimat einzusetzen. Mit
anderen Worten geht es um die Förderung des Gesundheitswesens, von Kunst und
Kultur, des Umwelt- und Landschaftsschutzes.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung von
sportlichen Leistungen im Jugend-, Erwachsenen- und Seniorenbereich.
Durch die Förderung von kulturellen Veranstaltungen und Einrichtungen, sowie durch
die Förderung und Verbreitung des Natur- und Umweltschutzgedankens.
Dies geschieht z.B. durch die Veranstaltung von gemeinsamen Wanderungen zu allen
Jahreszeiten, Nordic-Walking-Wanderungen, Tourenradfahrten, Skilanglauf, Schneeschuhwanderungen,
Gebirgswanderungen etc.
Besichtigung von kulturellen Einrichtungen, Museen, Gebäuden, etc.
Gemeinsamer Besuch von kulturellen Veranstaltungen, sowie durch eigene kulturelle
Veranstaltungen. Beschäftigung mit der Natur, sowohl global als auch im
unmittelbaren Umfeld.
Name, Sitz und Zweck des Vereins
Die Wander- und Naturfreunde Dreiburgenland e.V. mit dem Sitz in Tittling verfolgen
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist in das Vereinsregister
einzutragen.
Zweck des Vereins ist es, die Mitglieder wie auch die Bevölkerung des Dreiburgenlandes
und darüber hinaus, zu einer gesundheitsbewussten Lebensweise
anzuregen, sich körperlich und geistig fit zu erhalten, sich mit den Vorgängen und
Zusammenhängen in der Natur zu befassen. Ein weiteres Ziel des Vereins ist es, sich
für die kulturellen und landschaftlichen Besonderheiten der näheren Heimat
(insbesondere des Bayer. Waldes) zu interessieren. Darüber zu informieren und sich
für die Erhaltung der Schönheit und Ursprünglichkeit unserer Heimat einzusetzen. Mit
anderen Worten geht es um die Förderung des Gesundheitswesens, von Kunst und
Kultur, des Umwelt- und Landschaftsschutzes.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung von
sportlichen Leistungen im Jugend-, Erwachsenen- und Seniorenbereich.
Durch die Förderung von kulturellen Veranstaltungen und Einrichtungen, sowie durch
die Förderung und Verbreitung des Natur- und Umweltschutzgedankens.
Dies geschieht z.B. durch die Veranstaltung von gemeinsamen Wanderungen zu allen
Jahreszeiten, Nordic-Walking-Wanderungen, Tourenradfahrten, Skilanglauf, Schneeschuhwanderungen,
Gebirgswanderungen etc.
Besichtigung von kulturellen Einrichtungen, Museen, Gebäuden, etc.
Gemeinsamer Besuch von kulturellen Veranstaltungen, sowie durch eigene kulturelle
Veranstaltungen. Beschäftigung mit der Natur, sowohl global als auch im
unmittelbaren Umfeld.
§ 2
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
§ 3
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 4
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 4
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5
Vereinsjahr
Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.
Vereinsjahr
Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 6
Vereinsangehörige
Der Verein hat Mitglieder, bei denen unterschiedliche Beitragssätze gelten:
Erwachsene Einzelmitglieder diese bezahlen den vollen Beitrag.
Familienmitgliedschaft Alle Familienmitglieder zahlen
einen gemeinsamen Familienbeitrag,
alle haben Stimmrecht, außer Kinder
unter 14 Jahren.
Jugendliche Einzelmitglieder Jugendliche von 14 bis 18 Jahren,
bzw. bis zum Abschluss der Ausbildung
oder des Studiums bezahlen
einen ermäßigten Beitrag.
Kinder als Einzelmitglieder bis 14 Jahre bezahlen keinen Beitrag
und haben auch kein Stimmrecht.
Als fördernde Mitglieder ohne Stimmrecht können natürliche und juristische
Personen aufgenommen werden, sofern sie sich zu den gemeinnützigen Aufgaben
des Vereins bekennen. Sie zahlen einen Beitrag nach Vereinbarung.
Vereinsangehörige
Der Verein hat Mitglieder, bei denen unterschiedliche Beitragssätze gelten:
Erwachsene Einzelmitglieder diese bezahlen den vollen Beitrag.
Familienmitgliedschaft Alle Familienmitglieder zahlen
einen gemeinsamen Familienbeitrag,
alle haben Stimmrecht, außer Kinder
unter 14 Jahren.
Jugendliche Einzelmitglieder Jugendliche von 14 bis 18 Jahren,
bzw. bis zum Abschluss der Ausbildung
oder des Studiums bezahlen
einen ermäßigten Beitrag.
Kinder als Einzelmitglieder bis 14 Jahre bezahlen keinen Beitrag
und haben auch kein Stimmrecht.
Als fördernde Mitglieder ohne Stimmrecht können natürliche und juristische
Personen aufgenommen werden, sofern sie sich zu den gemeinnützigen Aufgaben
des Vereins bekennen. Sie zahlen einen Beitrag nach Vereinbarung.
§ 7
Rechte und Pflichten der Vereinsmitglieder
1. Alle Mitglieder (außer Kinder unter 14 Jahren) haben Sitz und Stimme in der
Mitgliederversammlung. Sie können wählen und bei Volljährigkeit auch gewählt
werden
2. Jedes Mitglied hat den Jahresbeitrag spätestens bis zum 31. Januar des
Vereinsjahres zu bezahlen, bzw. vom Bankkonto abbuchen zu lassen.
Die Höhe des jeweiligen Jahresbeitrags setzt die Mitgliederversammlung fest.
Rechte und Pflichten der Vereinsmitglieder
1. Alle Mitglieder (außer Kinder unter 14 Jahren) haben Sitz und Stimme in der
Mitgliederversammlung. Sie können wählen und bei Volljährigkeit auch gewählt
werden
2. Jedes Mitglied hat den Jahresbeitrag spätestens bis zum 31. Januar des
Vereinsjahres zu bezahlen, bzw. vom Bankkonto abbuchen zu lassen.
Die Höhe des jeweiligen Jahresbeitrags setzt die Mitgliederversammlung fest.
§ 8
Aufnahme, Austritt, Ausschluss
Über die Aufnahme eines Mitglieds entscheidet der Vorstand und der Ausschuss.
Der Austritt aus dem Verein kann nur zum Ende eines Vereinsjahres erfolgen und
muss spätestens zum 30. November schriftlich erklärt werden.
Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann durch den Vorstand erfolgen,
wenn das Mitglied gröblich oder beharrlich gegen die im § 1 erklärten
Vereinsinteressen verstößt oder seinen Verpflichtungen nicht nachkommt. Dem
Mitglied ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen den Ausschluss ist Berufung
an die Mitgliederversammlung zulässig, die endgültig entscheidet.
Aufnahme, Austritt, Ausschluss
Über die Aufnahme eines Mitglieds entscheidet der Vorstand und der Ausschuss.
Der Austritt aus dem Verein kann nur zum Ende eines Vereinsjahres erfolgen und
muss spätestens zum 30. November schriftlich erklärt werden.
Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann durch den Vorstand erfolgen,
wenn das Mitglied gröblich oder beharrlich gegen die im § 1 erklärten
Vereinsinteressen verstößt oder seinen Verpflichtungen nicht nachkommt. Dem
Mitglied ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen den Ausschluss ist Berufung
an die Mitgliederversammlung zulässig, die endgültig entscheidet.
§ 9
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand, der Ausschuss und die Mitgliederversammlung.
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Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand, der Ausschuss und die Mitgliederversammlung.
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§ 10
Vorstand und Ausschuss
Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem Stellvertreter (2.
Vorsitzender) und dem Schatzmeister (=3.Vorsitzender).
Der Ausschuss besteht aus maximal 10 Personen. Dies sind der/die Schriftführer/in,
sowie Bereichs- oder Arbeitskreisleiter
z.B. Natur und Umwelt
Kultur
Jugend- und Kinderarbeit
Nordic Walking
Kurzwanderungen
Gebirgswandern etc
und weitere engagierte Mitglieder.
Die Mitglieder des Vorstandes und des Ausschusses werden von der Mitglieder-
Versammlung im ersten Jahr nach der Gründung des Vereins für die Dauer von drei
Jahren neu gewählt und dann alle drei Jahre wieder.
Die Abstimmung hat schriftlich und geheim zu erfolgen. Die Wahl der Ausschussmitglieder
ist auch anders rechtsgültig, wenn kein Widerspruch erfolgt.
Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig.
Vorstand und Ausschuss
Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem Stellvertreter (2.
Vorsitzender) und dem Schatzmeister (=3.Vorsitzender).
Der Ausschuss besteht aus maximal 10 Personen. Dies sind der/die Schriftführer/in,
sowie Bereichs- oder Arbeitskreisleiter
z.B. Natur und Umwelt
Kultur
Jugend- und Kinderarbeit
Nordic Walking
Kurzwanderungen
Gebirgswandern etc
und weitere engagierte Mitglieder.
Die Mitglieder des Vorstandes und des Ausschusses werden von der Mitglieder-
Versammlung im ersten Jahr nach der Gründung des Vereins für die Dauer von drei
Jahren neu gewählt und dann alle drei Jahre wieder.
Die Abstimmung hat schriftlich und geheim zu erfolgen. Die Wahl der Ausschussmitglieder
ist auch anders rechtsgültig, wenn kein Widerspruch erfolgt.
Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig.
§ 11
Zuständigkeit, Vertretung
1. Der Vorstand und Ausschuss sind mit der allgemeinen Leitung des Vereins betraut.
Sie vollziehen die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und entscheiden in allen ihr
vorbehaltenen Angelegenheiten. Sie legen der Mitgliederversammlung den Jahresund
Rechenschaftsbericht vor und erstellen den Haushaltsvoranschlag und die
Tagesordnung für die Jahreshauptversammlung.
2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1., 2. und 3. Vorsitzende. Jeder ist für sich
allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis ist der 2. Vorsitzende nur bei
Verhinderung des 1. Vorsitzenden befugt, den Verein zu vertreten und die dem 1.
Vorsitzenden zugewiesenen Aufgaben wahrzunehmen. Der 3. Vorsitzende wiederum
nur bei Verhinderung des 1. u. 2. Vorsitzenden.
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3. Beim Ausscheiden oder dauernder Verhinderung eines Vorstands- oder
Ausschussmitgliedes können die Organe zusammen bis zur nächsten
Mitgliederversammlung einen Stellvertreter wählen. Beim Ausscheiden des 1.
Vorsitzenden muss das erfolgen.
4. Vorstand mit Ausschuss sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer
Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit
gefasst, bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Zuständigkeit, Vertretung
1. Der Vorstand und Ausschuss sind mit der allgemeinen Leitung des Vereins betraut.
Sie vollziehen die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und entscheiden in allen ihr
vorbehaltenen Angelegenheiten. Sie legen der Mitgliederversammlung den Jahresund
Rechenschaftsbericht vor und erstellen den Haushaltsvoranschlag und die
Tagesordnung für die Jahreshauptversammlung.
2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1., 2. und 3. Vorsitzende. Jeder ist für sich
allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis ist der 2. Vorsitzende nur bei
Verhinderung des 1. Vorsitzenden befugt, den Verein zu vertreten und die dem 1.
Vorsitzenden zugewiesenen Aufgaben wahrzunehmen. Der 3. Vorsitzende wiederum
nur bei Verhinderung des 1. u. 2. Vorsitzenden.
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3. Beim Ausscheiden oder dauernder Verhinderung eines Vorstands- oder
Ausschussmitgliedes können die Organe zusammen bis zur nächsten
Mitgliederversammlung einen Stellvertreter wählen. Beim Ausscheiden des 1.
Vorsitzenden muss das erfolgen.
4. Vorstand mit Ausschuss sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer
Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit
gefasst, bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
§ 12
Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich statt. Die Einberufung erfolgt
mindestens zwei Wochen vorher schriftlich oder digital, (per E-Mail) bei Mitgliedern die
digital erreichbar sind, unter Bekanntgabe der Tagesordnung.
Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich statt. Die Einberufung erfolgt
mindestens zwei Wochen vorher schriftlich oder digital, (per E-Mail) bei Mitgliedern die
digital erreichbar sind, unter Bekanntgabe der Tagesordnung.
Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahresversammlung) nimmt den
Geschäftsbericht des Vorstandes und Ausschusses, die Jahresrechnung sowie den
Bericht des Rechnungsprüfers entgegen, erteilt Entlastung, entscheidet über die
eingebrachten Anträge und setzt den Jahresbeitrag fest. Sie wählt Vorstand und
Ausschuss auf drei Jahre und benennt den Rechnungsprüfer und dessen Stellvertreter.
Die Entscheidung über Anträge mit Ausnahme einer Satzungsänderung ( § 13 ) erfolgt
durch einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit erfolgt Wiederholung der
Abstimmung. Bei nochmaliger Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Abstimmungen und Wahlen erfolgen schriftlich und geheim. Mit Ausnahme der
Vorstandswahl sind Abstimmungen und Wahlen des Ausschusses auch anders
rechtsgültig, wenn kein Widerspruch erhoben wird.
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
Der Vorstand ist dazu verpflichtet, wenn dies mindestens ein Zehntel der
wahlberechtigten Mitglieder schriftlich und unter Angabe des Grundes beantragt.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die
vom 1. Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
Geschäftsbericht des Vorstandes und Ausschusses, die Jahresrechnung sowie den
Bericht des Rechnungsprüfers entgegen, erteilt Entlastung, entscheidet über die
eingebrachten Anträge und setzt den Jahresbeitrag fest. Sie wählt Vorstand und
Ausschuss auf drei Jahre und benennt den Rechnungsprüfer und dessen Stellvertreter.
Die Entscheidung über Anträge mit Ausnahme einer Satzungsänderung ( § 13 ) erfolgt
durch einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit erfolgt Wiederholung der
Abstimmung. Bei nochmaliger Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Abstimmungen und Wahlen erfolgen schriftlich und geheim. Mit Ausnahme der
Vorstandswahl sind Abstimmungen und Wahlen des Ausschusses auch anders
rechtsgültig, wenn kein Widerspruch erhoben wird.
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
Der Vorstand ist dazu verpflichtet, wenn dies mindestens ein Zehntel der
wahlberechtigten Mitglieder schriftlich und unter Angabe des Grundes beantragt.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die
vom 1. Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 13
Satzungsänderung
Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen,
stimmberechtigten Mitgliedern.
Satzungsänderung
Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen,
stimmberechtigten Mitgliedern.
§ 14
Auflösung des Vereins
Ein Antrag auf Auflösung des Vereins muss von mindestens der Hälfte der
stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe der Gründe schriftlich beim Vorstand
eingebracht werden. Dieser hat binnen vier Wochen eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Auflösung des Vereins kann nur mit drei Viertel
der abgegebenen Stimmen beschlossen werden, wobei mindestens ein Viertel sämtlicher
Mitglieder anwesend sein muss.
Bei einer Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes fällt das
Vermögen des Vereins an die Marktgemeinde Tittling, die es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
Auflösung des Vereins
Ein Antrag auf Auflösung des Vereins muss von mindestens der Hälfte der
stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe der Gründe schriftlich beim Vorstand
eingebracht werden. Dieser hat binnen vier Wochen eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Auflösung des Vereins kann nur mit drei Viertel
der abgegebenen Stimmen beschlossen werden, wobei mindestens ein Viertel sämtlicher
Mitglieder anwesend sein muss.
Bei einer Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes fällt das
Vermögen des Vereins an die Marktgemeinde Tittling, die es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
§ 15
Gültigkeit der Satzung
Die Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 26.08.2005 ordnungsgemäß
beschlossen und bei der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 29.11.2005
geändert.
Gültigkeit der Satzung
Die Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 26.08.2005 ordnungsgemäß
beschlossen und bei der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 29.11.2005
geändert.
Tittling, 28.03.2025
Alois Rossa Renate Zweckinger
1. Vorsitzender Schriftführerin